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Das Familienpflegezeitgesetz

Grenzen der Belastbarkeit überwinden!

Wenn ein Familienangehöriger pflegebedürftig wird, stellen sich die Angehörigen oft diverse Gewissensfragen. Wie kann eine menschenwürdige und liebevolle Versorgung gewährleistet werden? In der heutigen Gesellschaft sind häufig beide Partner berufstätig. Die Kinder sind meist durch Kindertagesstätte oder Schule entsprechend betreut, aber wie kann die Pflege eines Elternteils gesichert werden, ohne den Vater oder die Mutter ins Pflegeheim „abzuschieben“? Viele Menschen möchten auch lieber zu Hause gepflegt werden, denn die gewohnte häusliche Umgebung vermittelt Vertrauen und Geborgenheit. Die oft gewählte Lösung der pflegenden Angehörigen lautet, Pflege und Beruf zu kombinieren. Letztendlich soll ja auch die berufliche Karriere nicht aufs Spiel gesetzt werden, besonders bei der heutigen Arbeitsmarktlage. Da können die Grenzen der Belastbarkeit schnell erreicht werden.

In der Altenpflege gilt immer die Regel „ambulant vor stationär“, das heißt, stationäre Pflege wird erst möglich, wenn alle ambulanten Versorgungsmuster ausgenutzt wurden. Fachliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kann, zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, in Anspruch genommen werden.

Um eine ambulante Pflege seitens der Familie auch auf finanzieller Ebene zu erleichtern, wurde das Familienpflegezeitgesetz erlassen. Grob gesagt bedeutet das für den pflegenden Angehörigen, eine reduzierte Wochenarbeitszeit, bei geringfügig reduziertem Lohn und den Erhalt der beruflichen Sicherheit. Beantragen kann die Familienpflegezeit jede Person, die ein Familienmitglied ambulant pflegt. Bei stationärer Versorgung greift das Gesetz nicht.

Das Familienpflegegesetz gilt für die folgenden pflegebedürftigen Angehörigen:

  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • eigene Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder des Ehegatten/Lebenspartners
  • Enkelkinder

Das Familienpflegezeitgesetz – Grundlage einer Symbiose von Arbeitnehmer und Arbeitgeber!
Das neue Familienpflegezeitgesetz ermöglicht dem Arbeitnehmer, sich ohne großen Zeitdruck, um seinen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern zu können. Gleichzeitig ist die finanzielle Versorgung der Familie anteilig gesichert. Auch die Rentenansprüche bleiben weitgehend erhalten. Durch eine verpflichtende Familienpflegezeitversicherung sind bestimmte Ausfallrisiken abgedeckt. Diese Versicherung kann, entweder von Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Gruppenversicherung), abgeschlossen werden.
Der Arbeitgeber hat den Vorteil, die Erfahrungen, das Können und das Wissen seiner Mitarbeiter, weiterhin nutzen zu können. Es müssen keine neuen Beschäftigungen angestrebt werden.

Möglichkeiten und Pflichten für den Arbeitnehmer: Möglichkeiten für den Arbeitgeber:
  • Reduzierung der Arbeitszeit für maximal zwei Jahre
  • Wochenarbeitszeit mindestens fünfzehn Stunden
  • Gehaltsaufstockung um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgeltes
    Beispiel: Arbeitszeit von 100% auf 50% reduziert -> Gehalt 75% des letzten Bruttoeinkommens
  • Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Familienpflegezeitversicherung
  • Ausgleich des Gehaltsvorschusses durch die weitere verringerte Gehaltszahlung bei Wiederaufnahme der ursprünglichen Arbeitszeit
  • Optionale Beantragung eines zinslosen Darlehens zur Finanzierung der Gehaltsaufstockung
  • Erfahrene Arbeitskräfte bleiben dem Unternehmen erhalten.

Das Familienpflegezeitgesetz dient als Hilfe für die ganze Gesellschaft!

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