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Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Der Tropfen auf den heißen Stein?

Seit dem 1.1.2013 ist das Pflege-Neuausrichtungsgesetz in Kraft getreten.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde um 0,1% angehoben. Zum Ausgleich werden den Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen mehr Leistungen für den Betreuungsbedarf bei eingeschränkter Alltagskompetenz versprochen. Auch sollen alternative Wohnformen unterstützt sowie private Pflegeversicherungen subventioniert werden. Jedoch wird durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz die Pflegeversicherung nicht ausreichend reformiert, da der Begriff der Pflegebedürftigkeit in seiner Definition weiterhin fragwürdig bleibt.

Die Definition von „Pflegebedürftigkeit“

Maßgeblich für die finanzielle Unterstützung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen ist die Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Die zugeordnete Pflegestufe entscheidet über die Bewilligung der Leistungen. Bisher lagen für die Begutachtung ausschließlich körperliche Einschränkungen im Vordergrund. Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) holt nun auch Kriterien, wie eingeschränkte Alltagskompetenz (z.B. bei demenziellen oder psychischen Erkrankungen) mit ins Boot. Geistige und sprachliche Kompetenzen sollen zur Bemessung der Hilfebedürftigkeit mit herangezogen und erhöhter Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. Leider wurde der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ dahin gehend noch nicht verbindlich neu reglementiert.

Was ändert das PNG konkret?

  • Erhöhung der Beitragssätze
  • Subventionierung privater Pflegeversicherungen
  • Verbesserte Leistungen für Menschen mit Demenz und Unterstützung pflegender Angehöriger
  • Fördermittel für betreute Wohngruppen

Die Leistungserweiterung gleicht die Pflegeversicherung über eine Beitragserhöhung aus.
Eine Steigerung um 2,05 % vom Bruttoeinkommen für Versicherte mit Kind, beziehungsweise um 2,3 % vom Bruttoeinkommen für kinderlose Versicherte, soll den Mehraufwand auffangen. Allerdings wird zur Abdeckung des enormen Pflegerisikos eine private Pflege-Zusatzversicherung empfohlen und unterstützt.

Als Faustregel gilt:
120 Euro jährlich in eine Pflege-Tagesgeld-Versicherung einzahlen – 60 Euro jährlich als staatliche Zulage erhalten!
Vorteil: privatwirtschaftliche Regeln (zum Beispiel Risikozuschläge oder Leistungsausschluss) sind aufgehoben.

Zusatzleistungen der Pflegeversicherung seit 2013

Für Menschen mir erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (§§ 123 Abs. 2, 124 SGB XI)

  • Pflegegeld – 120 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen – bis zu 225 Euro/Monat
  • Kombinationsleistung
  • Ersatzpflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Häusliche Betreuung

Leistungserhöhungen der Pflegeversicherung

Für Pflegestufe I und II mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (§ 123 Abs. 3, 4 SGB XI)

Pflegegeld:

  • Stufe I: 305 Euro
  • Stufe II: 525 Euro

Pflegesachleistungen:

  • Stufe I: bis zu 665 Euro
  • Stufe II: bis zu 1250 Euro

Die Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige wurden ebenfalls erweitert (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Für die Inanspruchnahme einer Kurzzeit- oder Ersatzpflege kann bis zu vier Wochen im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes erstattet werden.
Pflegende können, im Falle einer notwendigen Kur, für den pflegebedürftigen Angehörigen eine Kurzzeitpflege in der Reha-Klinik in Anspruch nehmen.

Die Einrichtung einer betreuten ambulanten Wohngruppe wird einmalig mit 2500 Euro je Pflegebedürftigen, maximal mit 10000 Euro subventioniert (bis 31.12.2015). Für den Einsatz eines Pflegehelfers werden pauschal 200 Euro/Pflegebedürftigen gezahlt.

Fazit

Trotz Leistungserweiterungen/-erhöhungen unmögliche Kostendeckung für Pflegebedürftige!

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