Rechtliches

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht – ein Wegweiser

In Deutschland darf jeder Bundesbürger für sich selbst entscheiden, wie er sein Leben gestalten möchte. Er genießt dank des Grundgesetzes der Bundesrepublik Freiheiten, über den Ort seines Wohnsitzes oder auch über medizinische Maßnahmen selbst entscheiden zu dürfen. Plötzliche Krankheiten oder auch das Eintreten von Symptomen bekannter Erkrankungen können die Wahrnehmung des eignen Willens allerdings beeinträchtigen. Damit der Wille des Betroffenen weiterhin erfüllt wird, kann in Deutschland ein Betreuer bestellt werden.

Voraussetzungen für die Anordnung

In der Bundesrepublik kann ein Betreuer nur dann bestellt werden, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen es nicht mehr zulässt, das er ganz oder teilweise seine Angelegenheiten selbst regeln kann. Körperliche oder psychische Krankheiten, aber auch eine geistige oder seelische Behinderung sind Voraussetzungen.

Ist der Betroffene noch fähig, kann er selbst einen Antrag auf Betreuung bei dem örtlichen Amtsgericht stellen. Es kann aber auch von Amts wegen eine Betreuung angeordnet werden, wenn diese notwendig ist – auch gegen den Willen des Betroffenen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene seine eigene oder die Gesundheit Dritter gefährdet oder geistig behindert ist. Dazu können auch bekannte „Alterskrankheiten“ wie Demenz oder Morbus Parkinson zählen.

Details zum Verfahren

Für die Stellung eines Betreuers sind die „Gesetze über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, kurz FamFG, maßgebend. Ein Antrag kann auf Initiative des Betroffenen oder jeder anderen Person aus dessen engerem Umfeld erfolgen. Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich vom Betroffenen zu zahlen. Als Betreuer können Familienangehörige und enge Freunde fungieren, es ist auch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers möglich. Eine Aufwandsentschädigung ist vom Betroffenen zu zahlen, die Vermögensgrenzen sind allerdings sehr hoch angesetzt.

Eine Betreuung gilt laut Gesetz bis zum Wegfall der Notwendigkeit, spätestens also bis zum Tod. Auf Antrag des Betroffenen kann die Beendigung auch erfolgen. Eine Überprüfung der Notwendigkeit sollte nach spätestens sieben Jahren durch das örtliche Amtsgericht erfolgen.

Die Folgen für den Betroffenen

Das Gericht entscheidet, für welche Bereiche der Betreuer zuständig ist. Unterschieden wird zwischen den Bereichen:

  • Vermögen: u.a Vollmacht über alle finanziellen Mittel, auch Giro- und Sparkonten; Finanztransaktionen
  • Aufenthaltsbestimmung: u.a. Wohnort kann bestimmt werden, auch der Umzug in ein Pflegeheim außerhalb des Wohnortes
  • Wohnung: u.a aktuelle Wohnung kann gekündigt werden
  • Pflege: u.a. Antrag einer Pflegestufe, Umfang der Pflegeleistungen, stationäre oder ambulante Pflegemaßnahmen
  • Ärztliche Heilbehandlung: u.a. Umfang der durchgeführten Behandlungen; Festlegung der erlaubten, auch lebensverlängernden Maßnahmen

Die Verfahrensfähigkeit bleibt von der Stellung eines Betreuers grundsätzlich unberührt. Das Wahlrecht ist von der Entscheidung ebenfalls unberührt, wenn nicht für alle fünf Bereiche ein Betreuer bestellt wurde. Erhalten bleibt auch das gültige Recht des Betroffenen, eine Ehe zu schließen oder ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen.

Eingeschränkt kann hingegen die Geschäftsfähigkeit sein, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Der Betroffene wird dann wie ein eingeschränkt Geschäftsfähiger angesehen.

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